BAG- Entscheidung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember eine Entscheidung zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entschieden.
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten. Er war vom 02.05.2022 bis 06.05.2022 arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 02.05.2022 zum 31.05.2022. Der Kläger legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 06.05.2022 bis 20.05.2022 und eine Folgebescheinigung bis zum 31.05.2022 vor. Ab dem 01.06.2022, einem Mittwoch, war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf.
Daraufhin verweigerte die Beklagte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Der Kläger argumentierte, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe und damit sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31.5.2022 stattgegeben.
Das gesetzlich vorgesehene Beweismittel für eine Arbeitsunfähigkeit ist eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Deren Beweiswert kann vom Arbeitgeber jedoch erschüttert werden. Nämlich dann, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die bei einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben.
Im vorliegenden Fall ging das BAG davon aus, dass für den Zeitraum vom 06.05.2022 bis 31.05.2022 der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist bestand eine zeitliche Koinzidenz und der Kläger hatte unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen.
Dies hat zur Folge, dass der Kläger für diesen Zeitraum die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trägt. Da hierzu in der Vorinstanz keine Feststellungen getroffen worden sind, wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23)
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