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27Dez

Gesetzesänderungen zum 01.01.2024- Überblick

Arbeitsrecht

Beschäftigte in einem Minijob dürfen ab 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen. Die Steigerung der Entgeltgrenze hängt mit dem gestiegenen allgemeinen Mindestlohn zusammen. Dieser steigt ab 2024 auf 12,41 EUR pro Stunde.

Der Midijob bleibt bei der Obergrenze von 2.000 EUR. Er beginnt allerdings erst ab 538,01 EUR.

Der allgemeine Mindestlohn steigt mit dem Jahreswechsel von 12,00 EUR auf 12,41 EUR. Die nächste Erhöhung ist für den Jahresbeginn 2025 festgelegt. Dann wird er auf 12,82 EUR steigen.

Die Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverträge, die ab 2024 beginnen, betragen im 1.Lehrjahr 649 EUR, im 2. Lehrjahr 766 EUR,, im 3. Lehrjahr 876 EUR und im 4. Lehrjahr 909 EUR. Tarifvertragliche Vergütungsregelungen gehen diesen Regelung zwar vor. Sie dürfen allerdings nicht weniger als 80 Prozent der Mindestausbildungsvergütung betragen.

Familienrecht

Ab 2024 ändert sich auch die Düsseldorfer Tabelle. Die einkommengruppen wurden um 200 EUR erhöht, so dass die 1. Einkommengruppe nun bis 2.100 EUR und die 15. Einkommensgruppe nun bis 11.200 EUR reicht. Unterhaltsschuldner können so in eine niedrigere Einkommensgruppe gelangen mit den entsprechend geringeren Unterhaltssätzen. Die Mindestunterhaltssätze sind jedoch um 9,7 Prozent gestiegen. In der 1. Einkommensgruppe sind z.B. monatlich bis zu 57 EUR mehr zu zahlen.

Der monatliche Selbstbehalt steigt um 80 EUR und beträgt für Erwerbstätige 1.450 EUR. Für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner steigt der Selbstbehalt auf 1.200 EUR.

Steuerrecht

Der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt, steigt auf mindestens 11.604 EUR pro Person. Bei Zusammenveranlagung sind es entsprechend 23.208 EUR.

Auch die Freigrenze für Geschenke an einen Geschäftspartner steigt. Ab 2024 können Geschenke bis zu einen Wert von 50 EUR pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Beim Wert der Geschenke zählt die Umsatzsteuer nicht mit, wenn der Schenkende zum vorsteuerabzug berechtigt ist. Beschenkte müssen diese versteuern, wenn der Schenkende die Pauschsteuer nicht übernimmt.

die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen ändern sich ab 2024. Bei einer Auswärtstätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden liegt die Verpflegungspauschale nun bei 15 EUR statt 12 EUR. Für Dienstreisen von mehr als 24 Stunden liegt sie bei 30 EUR statt bei 24 EUR.

die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter lassen sich bis zu einem Wert von 1.000 EUR ab 2024 sofort steuerlich abziehen. Bisher lag diese Grenze bei 800 EUR.

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